ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Messebau ‐ Stand: 2015 AGB als PDF
I. Vertragsgrundlagen
1. Allen der Firma Schütte Design, Schütte+Schütte GbR (nachfolgend SD genannt) erteilten Aufträgen liegen Unterlagen in folgender Reihenfolge zugrunde; 1) das Angebot und 2) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II. Vertragsinhalt
1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von SD schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung von
SD gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
III. Angebot, Angebots‐ und Entwurfsunterlagen
1. Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend.
2. Die Angebote werden nach Angaben des Bestellers und den von ihm und von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen der Ausstellungsleitung,
haftet SD nicht.
3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers zusätzlich ausgeführt werden oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des Bestellers oder der Ausstellungsleitung erforderlich werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Planungen, Entwürfe, Skizzen, Visualisierungen, Zeichnungen, Fertigungs‐ und Montageunterlagen, unbedeutend in Art und Weise der Präsentation und Speicherung sind geistiges Eigentum der Firma SD und bleiben, soweit nicht anderes vereinbart, mit allen Rechten Eigentum der SD. Urheberrecht bleibt vorbehalten. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder durchgeführt, geändert, vervielfältigt, noch dritten Personen im Original oder als Kopie ausgehändigt werden. Der Besteller, für den sie gefertigt wurden, haftet mit Entgegennahme für die Einhaltung dieser Bestimmung.
IV. Vertragsschluss
1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von SD zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang abgelehnt werden.
V. Preise
1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
2. Alle Preise verstehen sich rein netto und schließen Nebenkosten wie Zusatzbestellungen nicht ein.
3. Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4. Die Preise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei Monate ist SD berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Besteller weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten. Der Besteller kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der bei Beginn der Ausführungen geforderte Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
5. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht von SD zu vertreten sind, über die unter Punkt 4 genannte Frist hinaus, so ist SD berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrtkosten und sonstige Reisespesen), Kfz‐Geräte, Materialpreise und sonstige Preise der Firma SD.
6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Bestellers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen,
ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin‐ oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Firma SD sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.5.
7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (Full‐Service), werden gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist SD berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die Firma SD ist berechtigt, im Namen des Bestellers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
8. Planungen, Skizzen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart, auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung dafür kein besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder die Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik‐Designer BDG e.V..
VI. Lieferzeit und Montage
1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.
2. Mit vom Besteller nach Vertragsschluß vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
3. Treten von SD nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen sowohl bei SD als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmern führen, auf, so ist SD berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung
und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf‐ und Abbau erforderlich sind.
4. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, ist SD zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
VII. Fracht und Verpackung
1. Die Erzeugnisse der Firma SD reisen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nicht anders vereinbart ist. Hat SD Frachttragung übernommen, so steht es ihr frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu
berechnen. Gewünschte und von SD für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr
des Bestellers.
VIII. Gefahrenübernahme
1. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Ware den Betrieb von SD als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmern verläßt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch in den Fällen,
in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Leistung der Firma SD gilt nach Zustellung der
Versandbereitschaftsanzeige an den Besteller als erfüllt.
3. Der von SD unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Bestellers.
IX. Abnahme / Übergabe
1. Die Firma SD besteht auf die förmliche Abnahme bzw. Übergabe. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Die Abnahme ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die Abnahme
bzw. Übergabe hat unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt,
dass ein Abgabetermin bis 19.00 Uhr vor dem Tag des Messebeginnes oder eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
2. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
3. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht außerordentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur
Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur bis maximal 10 % der Gesamtsumme zulässig.
4. Ist die Montage des Messestandes bzw. Vertragsgegenstandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin nicht vereinbart und nimmt der Besteller trotz Fertigstellungsanzeige die Leistung der Firma SD nicht ab, so kann SD vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die Firma SD 60 %, bei Mietweiser Überlassung 80 % der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen.
Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt SD vorbehalten.
5. Sind die Leistungen der Firma SD dem Besteller Mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch von SD unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden. Der Besteller ist verpflichtet, am Übergabetermin
teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
X. Gewährleistung
1. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges. Die Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.
2. Erwirbt der Besteller den Vertragsgegenstand, so sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Empfang, Auslieferung bzw.
Fertigstellung unmittelbar und schriftlich an SD anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Kenntniserlangen anzuzeigen.
3. Wird der im Auftrag des Bestellers errichtete Messestand bzw. Vertragsgegenstand Mietweise überlassen, sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Beanstandungen unverzüglich, spätestens 24 Stunden vor Beendigung der Messe der Firma SD anzuzeigen.
4. Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der Firma SD. Der Firma SD steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
Erwirbt der Besteller den Ausstellungsstand bzw. Vertragsgegenstand, so kann er Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens drei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen
Mangels fehlgeschlagen sind.
5. Wird der Messe‐ und Ausstellungsstand bzw. Vertragsgegenstand Mietweise überlassen, kann der Besteller Gewährleistungsrechte nur bezüglich solcher Mängel geltend machen, die während der Mietzeit aufgetreten sind.
6. Die Firma SD kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starker Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.
8. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
9. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Besteller selbst Änderungen vornimmt oder der Firma SD die
Feststellung der Mängel erschwert.
10. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben (Full‐Service) gegenüber SD sind ausgeschlossen, sofern SD nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
11. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.
12. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz auf die Auftragshöhe
beschränkt.
XI. Haftung
1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern der Firma SD nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Besteller kann gegebenenfalls
die Abtretung der Ansprüche der Firma SD gegenüber diesem verlangen.
2. Die Firma SD haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.
3. Bei speziellen Rat‐ oder Auskunftserteilungsverträgen haftet SD nur bis zur Höhe der vom Besteller zu zahlenden Gegenleistung.
4. Sind lediglich Skizzen, Entwürfe, Planung, Zeichnungen und Visualisierungen Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der Firma SD begründet. SD steht insoweit nur dafür ein, dass SD selbst in der Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen
Ausstellungsstand bzw. Vertragsgegenstandes zu errichten.
5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet.
6. SD haftet nicht für die Richtigkeit der vom Besteller übergebenen Unterlagen oder der von den jeweiligen Ausstellungsleitungen bereitgestellten Unterlagen. Die insoweit von der Ausstellungsleitung gemachten Vorbehalte werden auch von SD in Anspruch
genommen.
7. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und auch
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluß der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.
Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs‐ und Verrichtungsgehilfen der Firma SD. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Werden Gegenstände leih‐ oder mietweise überlassen, so sind diese vom Besteller pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Der Besteller haftet für alle ihm leih‐ und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes bzw.
Vertragsgegenstandes insgesamt, sofern mietweise Überlassung vereinbart ist, bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise abhanden
gekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Besteller oder seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft Dies gilt auch für das Werkzeug und das Montagezubehör der Firma SD, sofern der Besteller dies in Verwahrung nimmt.
XII. Versicherung
1. Für von SD veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.
2. Transportschäden sind der Firma SD sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Fachbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer
gesandt werden.
3. Von SD aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenen Gutes des Bestellers wird von SD auf Kosten des Bestellers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl
versichert.
4. Sollen der Firma SD übergebene Arbeits‐ und Herstellungsunterlagen wie Originale, Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das
Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet SD nur dann, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
5. Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Messe‐ und Ausstellungsstand bzw. Vertragsgegenstandes während der Auf‐ und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu
versichern. Zweckmäßigerweise wird er bei Montagen außerhalb des Betriebssitzes der Firma SD dessen Werkzeug und Montagezubehör in diesen Versicherungsschutz mit einbeziehen.
XIII. Kreditgrundlage
1. Voraussetzung der Leistungspflicht der Firma SD ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers.
2. Hat der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenz‐ oder Vergleichsverfahren
beantragt worden, so ist SD zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. SD ist in diesen Fällen vor Auslieferung bzw. Fertigstellung des Messe‐ und Ausstellungsstandes bzw. Vertragsgegenstandes und der Waren berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer IX. 4.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferungen und Leistungen der Firma SD vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum der Firma SD.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an SD ab. SD nimmt diese Abtretung an.
Auf Verlangen hat der Besteller der Firma SD die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
3. Eine etwaige Be‐ oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für SD vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht SD
gehörenden Waren und Gegenständen steht der Firma SD der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Firma SD im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder
vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für SD verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Vereinbarung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller der Firma SD unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Gerät der Besteller in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Der Besteller ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, diesem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware unverzüglich zurückzugeben.
XV. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen, usw.
1. Planungen, Skizzen, Entwürfe und Design, Visualisierungen, Fotos, Zeichnungen, Fertigungs‐ und Montageunterlagen, unbedeutend in Art und Weise der Präsentation und Speicherung bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Firma SD, und zwar auch
dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Firma SD weder durchgeführt, geändert, vervielfältigt, fotografiert, noch dritten Personen im Original oder als Kopie ausgehändigt oder innerhalb einer
Internetpräsenz oder sonstiger medialer Portale verwendet werden. In jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums‐, Nutzungsrechten und Urheberrechten der Schriftform.
2. Änderungen von Planungen, Entwürfen u.s.w. dürfen nur von SD vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Bestellers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich
übertragen.
Die Firma SD ist stets berechtigt, ihre Unterlagen zu signieren und damit in jeglicher Form zu werben.
3. Für den Fall, dass der Besteller die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen ohne Zustimmung der Firma SD durchgeführt, geändert, vervielfältigt, fotografiert oder dritten Personen im Original oder als Kopie ausgehändigt oder innerhalb einer Internetpräsenz
oder sonstiger medialer Portale verwendet hat, ist SD berechtigt, Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. 4 dieser Bedingungen geltend zu machen.
4. Für die Ausführungen von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden. SD ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
5. Der Besteller ist verpflichtet, SD von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
XVI. Zahlungsbedingungen
1 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang, elektronisch im Anhang einer Email in Form einer PDF Datei, als Download auf der SD Website, per Übertragung durch ein Computer‐Fax oder per Post sofort zur
Zahlung fällig. Der Besteller, bzw. Rechnungsempfänger erklärt bei Bestellung sein Einverständnis für die elektronische Rechnung per Email, Download auf der SD Website oder per Übertragung durch ein Computer‐Fax. Es bedarf keiner weiteren
Zustimmungserklärung. Eine Sendebestätigung, Faxjournal oder analoger Bericht der Firma SD, woraus die erfolgreiche Übermittelung hervorgeht, gilt als Rechnungszugang. Es bedarf keiner zusätzlichen Empfangs‐ oder Lesebestätigung.
2. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert ist SD, sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Bei Objekten über 50.000,00 Euro, werden von der
gesamten Auftragssumme 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Fertigungsbeginn und 1/3 bei Übergabe fällig. Bei Objekten unter 50.000,00 Euro gilt grundsätzlich die Regelung, dass 50 % der gesamten Auftragssumme bei Auftragserteilung und 50 % der
gesamten Auftragssumme bei Übergabe fällig ist. Bei Versäumnis seitens des Bestellers ist Firma SD berechtigt vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. 4 dieser Bedingungen geltend zu machen. Schadensersatzansprüche
seitens des Bestellers sind ausgeschlossen.
3. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.
Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren,
so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung. SD ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel zu protestieren.
4. Bei Zahlungsverzug nach Erinnerung / Mahnung ist SD berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens aber 3% über dem
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). SD ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter IX. 4.
XVII. Aufrechnung und Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Besteller ausgeschlossen.
2. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma SD übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes bzw.
Vertragsgegenstandes durch SD das Vertragsverhältnis endet.
XVIII. Stornierung
Die Stornierung von Aufträgen durch den Besteller ist SD unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen und vom Besteller unbestritten anerkannt, dass SD bei Stornierung von Aufträgen durch den Besteller 1) für nicht in Angriff genommene
Arbeiten 25% der Auftragssumme, 2) für begonnene Arbeiten 50% der Auftragssumme und 3) für fertiggestellte Arbeiten 100% der Auftragssumme in Rechnung stellt. Sollten die unter Punkt 2) genannten begonnen Arbeiten sich lediglich auf gemäß Ziffer XV
aufgezählte Arbeiten beschränken, steht es der Firma SD frei diese Arbeiten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik‐Designer BDG e.V. abzurechnen. Bei Nachweis höherer
Kosten für Arbeiten unter den Punkten 1) und 2) kann SD diese in vollem Umfange abrechnen.
XIX. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten, gleich ob sie von SD selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
XX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Firma SD. Über das Vertragsverhältnis entscheidet ausschließlich deutsches Recht.
XXI. Schlußabstimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Schütte Design | Schütte+Schütte GbR | Industriepark Lauenstein | Salzhemmendorfer Straße 2 | 31020 Salzhemmendorf | www.schuette‐design.de